Es gibt ein neues Urteil in Sachen Domain-Recht. Das OLG Hamm (Urt. v. 18.03.2003 - Az.: 4 U 14/03) hat entschieden, dass eine geschäftliche Bezeichnung in Verbindung mit einem Städtenamen irreführend iSd. § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht hat sich damit der Ansicht der Vorinstanz (LG Dortmund, Urt. v. 24.10.2002 - Az.: 18 O 70/02) angeschlossen.
Im konkreten Fall ging es um die Bezeichnung "tauchschule-dortmund.de". Die Richter argumentierten, durch die Kombination mit dem Städtenamen präsentiere sich die Firma so, als ob sie die marktführende Tauchschule in Dortmund sei: "Denn die Bezeichnung Tauchschule Dortmund erweckt nicht den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern, dass es sich gewissermassen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird - wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus."
Die juristische Reaktion auf dieses neue Urteil ist gespalten. Während die einen die inzwischen relativ gefestigte Rechtsprechung in Sachen Domainstreitigkeiten als grundlegend in Frage gestellt ansehen, argumentieren die anderen, die Richter hätten richtigerweise nur die Offline-Grundsätze auf den Online-Bereich übertragen. Denn nichts anderes hätte gegolten, wenn die Firma mit dieser Bezeichnung z.B. offline in den Gelben Seiten geworben hätten.