Es gibt ein neues Urteil in Sachen Impressumpflicht auf Webseiten. Das LG Berlin (Urt. v. 17.09.2002 - Az: 103 O 102/00) hat entschieden, dass die Anforderungen des § 6 Teledienstegesetzes (TDG) nicht erfüllt sind, wenn auf der Startseite der Homepage lediglich ein Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet ist und sich dort kein Hinweis befindet, dass der Genannte der Inhaber der Firma ist.
Zudem haben die Richter durch die Verletzung des § 6 TDG eine Wettbewerbsverletzung des § 1 UWG angenommen und damit die Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bejaht.
In ähnlicher Weise hatte schon das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02) entschieden.