Das LG Düsseldorf (Urt. v. 9. April 2003) hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, dass eine " allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung" von bestimmten Rechten keine Beratung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist.
Im konkreten Fall hatten zwei Rechtsanwälte einen Firmenbetreiber, der im Baubereich tätig ist, abgemahnt, weil dieser auf seiner Webseite Hilfe für seine Kunden angeboten hatte. Der Firmenbetreiber hatte dabei wörtlich die Sätze gebraucht: "Bauherrn erhalten Beratung, Informationen und Kontakte zu Finanzierungshilfen, ebenso ist es für Mieter und Vermieter möglich, sich über Mieter- und Vermieter Rechte zu informieren und auch Immobilien zu finden und als Anzeige bundesweit anzubieten." Weiter heißt es: "Die Bereiche, welche sie schon jetzt bei uns finden können: (...) Mietrecht für Mieter und Vermieter, immer wiederkehrende Komplikationen und auch Hilfestellungen für beide Parteien."
Die Anwälte sahen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wonach grundsätzlich nur Rechtsanwälte in Rechtsangelegenheit beratend tätig werden dürfen.
Die Düsseldorfer Richter teilten diese Auffassung nicht. Es handle sich vielmehr um eine Darstellung der allgemeinen Rechte: "Eine derart allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung dieser Rechte stellt aber eben gerade keine konkrete, d.h. auf den Einzelfall bezogen individuelle Rechtsberatung dar, so dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht ersichtlich ist."
Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des BGH bei "Rechtsberatung im TV" (Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99) und des OLG Karlsruhe bei “Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre” (Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01).