Eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe war Gegenstand eines Rechtsstreits beim Amtsgericht Bitburg (6 C 276/02) und Landgericht Trier (Az.: 1 S 21/03). Der Beklagte bot die Puppe bei eBay mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin fragte beim Beklagten per E-Mail an, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre. Hierauf antwortete der Beklagte per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, sei sie mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Daraufhin ersteigerte die Klägerin am 22.09.2002 die Puppe für 755.-- € plus Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte sie fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öfffnung aufweist, d.h. Körper und Kopf nicht zueinander gehören. Daraufhin trat die Klägerin mit E-Mail vom 14.10.2002 vom Kauf zurück.
Mit der Klage begehrt sie vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. Das Amtsgericht Bitburg hat der Klage mit Urteil vom 12.02.2003 stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Die vom Beklagten verkaufte Puppe sei mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Aufgrund der E-Mails der Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Puppe den Originalkörper habe. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen. Dies hätte er in seiner E-Mail an die Klägerin deutlich machen müssen. Auf den Fotos der Puppe im Internet sei nicht erkennbar gewesen, dass Kopf und Körper nicht zusammenpassen.
Die Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts Trier vom 22.04.2003 aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel der Puppe sei der Klägerin nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Sie habe sich auf die Beschreibung und die Fotos im Internet verlassen dürfen, die keinen Hinweis auf denfestgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über eBay lasse eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu.
Hintergrund:
Der Käufer einer Sache kann gemäß § § 437 Nr.2, 323 Absatz 1 und Absatz 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 ff BGB zustande.
Quelle: Pressemitteilung des LG Trier v. 30.04.2003