Das LG Hamburg hat am 8.5.2003 (312 O 333/03) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es einem Rufnummernbetreiber verbietet, 0190-Fax-Spammern Mehrwertdienste-Nummern zu überlassen.
In der aktuellen Entscheidung beruft sich der Betroffene vor allem auf § 13 a Telekommunikationsverordnung (TKV):
"Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat."
Die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit einem Urteil des AG Nidda (Urt. v. 11.01.2002 - 1 C 376/01) von Anfang 2002. Auch dort ging es um ein 0190-Fax-Spamming. Da der eigentliche Spammer wie immer in diesen Fällen nicht ermittelbar war, verurteilte das AG damals den 0190-Hauptbetreiber, der die Rufnummer an den vermeintlichen Spammer weitervermietet hatte.
Anmerkung:
Das Verfahren des LG Hamburg befindet sich noch im einstweiligen Rechtsschutz, d.h. es ist noch kein Hauptsacheverfahren eröffnet worden. Der Beschluss wurde zudem ohne Anhörung der Gegenseite erlassen, so dass abzuwarten gilt, ob nicht Widerspruch eingelegt wird und die Rechtssache somit mündlich verhandelt wird.