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Kategorie: Onlinerecht

Wettbewerbsrechtlicher Begehungsort bei Internet-Delikten

Aufgrund des globalen Charakters des Mediums Internet war in Deutschland lange Zeit unklar, unter welchen Umständen denn überhaupt die deutsche Rechtsordnung auf Sachverhalte im Internet Anwendung findet.

Gerade in der Anfangsphase des WWW tendierten die deutsche Gerichte dazu, die deutsche Zuständigkeit und die Anwendung deutschen Rechtes schon alleine aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass die betreffenden Webseite auch in Deutschland abrufbar war [KG, NJW 1997, 3321 (3321); LG Berlin, AfP 1996, 405 (406); LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 (1446); LG München, CR 1997, 155 (156); LG Nürnberg-Fürth, NJW-CoR 1997, 229 (230); CR 1997, 415 (416)]. Dies führte quasi zu einer Allzuständigkeit deutscher Gerichte.

Besonders kontrovers diskutiert wurde dies anhand der strafrechtlichen Verurteilung einer Person, die von Australien aus in deutscher Sprache den Massenmord an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich leugnete (BGH, Urt. v. 12.12.2000 - 1 StR 184/00 - "Auschwitzlüge" im Internet).

In der letzten Zeit setzt sich aber immer mehr eine differenzierte Ansicht auch in der Rechtsprechung durch [OLG Frankfurt, RDV 1999, 170 (170); LG Hamburg, CR 2000, 392 (393)]. Es soll eine deutsche Zuständigkeit nur dann begründet sein bzw. deutsches Recht nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "bestimmungsgemäße" Abruf der Webseite (auch) in Deutschland war. Was unter "bestimmungsgemäß" zu verstehen ist, soll anhand einer Vielzahl von Kriterien (Sprache, Zahlungsmittel, Charakter der beworbenen Leistung, TLD, Umfeld, Marktbedeutung u.a.) ermittelt werden.

Aufbauend auf Primeros-Entscheidung des Reichsgerichtes (RG, GRUR 1936, 670) und der Tampax-Entscheidung des BGH (BGH, GRUR 1971, 153) verfestigt sich diese Sichtweise zunehmend auch für den Bereich des Wettbewerbsrechts.

Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 07.11.2002 - Az.: 3 U 122/02) untermauert diese Rechtsprechung auch für den nationalen Bereich:

"Wird eine Werbung für ein Warenangebot wie hier unter anderem im Internet und damit auch in Hamburg verbreitet, so wird dadurch die örtliche Zuständigkeit begründet, wenn sich die Internet-Werbung auf potentielle Kunden in HAmburg auswirken kann. Beim Angebot on Waren trifft das (...) regelmäßig zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen (...)."

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