Nach den gescheiterten Verhandlungen zwischen Wettbewerbern und der Deutschen Telekom AG (DT AG) über ein tragfähiges Geschäftsmodell für Resale hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) jetzt über die Bedingungen zum Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zu entscheiden. Den Anlass dazu gab eine umfangreiche Beschwerde der Firma Tele 2, die sich sowohl gegen das ihr angebotene Produktspektrum als auch die Preise und andere kommerzielle Konditionen richtete.
In zwei parallel geführten Verfahren der Besonderen Missbrauchsaufsicht und der Nachträglichen Entgeltregulierung hat die Beschlusskammer 3 der Reg TP Folgendes entschieden:
1. Das von der DT AG vorgelegte Resaleangebot wird in Bezug auf die Bündelung von Produkten, das Bestellverfahren, die verlangten Sicherheitsleistungen und die Implementierungsfrist als missbräuchlich beanstandet.
2. Im Einzelnen ist die erzwungene Koppelung von Anschluss- und Verbindungsleistungen durch die DT AG unzulässig und muss durch Entbündelung aufgelöst werden. Die Wettbewerber müssen die Möglichkeit haben, Anschlüsse auch getrennt von den Verbindungsleistungen der DT AG zum Zwecke des Resale zu erhalten. Der Reseller muss einerseits die Wahl zur dauerhaften Voreinstellung (Preselection) auf sein Verbindungsnetz haben. Andererseits muss eine Verbindungsnetzbetreiberauswahl (Call-by-call) als auch ihre Unterdrückung (Call–by–call–Sperre) ermöglicht werden. Ferner darf die Bearbeitung von Bestellungen der Reseller nicht von den von der DT AG vorgesehenen Voranmeldungs- und Zuteilungsverfahren abhängig gemacht werden. Bürgschaften dürfen Resellern nur abverlangt werden, wenn und soweit ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht. Die für Anpassungsmaßnahmen erforderliche Implementierungszeit muss verbindlich zugesagt werden und darf 18 Monate nach Vertragsabschluss nicht überschreiten.
Zur Abstellung dieser missbräuchlichen Tatbestände ist die DT AG aufgefordert worden, innerhalb von zwei Monaten ein entsprechend modifiziertes Resale-Angebot vorzulegen.
Das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung wird eingestellt. Da die DT AG im Parallelverfahren aufgefordert ist, ihr derzeitiges Resale-Angebot an maßgeblichen Stellen zu ändern, sich die vorliegenden Entgelte allerdings noch darauf beziehen, ist einer Entgeltentscheidung gegenwärtig die Grundlage entzogen.
Mit diesen Entscheidungen wird die Reg TP der Nachfrage nach Resale als Geschäftsmodell entsprechend den Vorgaben des deutschen und europäischen Telekommunikationsrechts gerecht. Das bisherige Vertragsangebot der DT AG war dafür noch untauglich, weil es die vielfältigen Möglichkeiten auf eine einzige Variante verengt. Matthias Kurth, Präsident der Regulierungsbehörde: „Ein ausschließlich gebündeltes Resale ist nicht ausreichend. Die feste Verkoppelung von Anschluss- und Verbindungsleistungen begünstigt einseitig Anbieter, die eigene Infrastruktur nicht besitzen und auch nicht aufbauen möchten. Netzbetreiber wiederum würden gezwungen, Leistungen zu kaufen, die sie wegen eigener vorhandener Infrastruktur nicht benötigen. Deshalb setzen wir darauf, das Resale-Paket der Deutschen Telekom aufzuschnüren und Einzelleistungen dem Wiederverkauf zugänglich zu machen. Resale in unserem Sinne ist kein statisches, sondern ein dynamisches Modell, das die Abhängigkeit von den Leistungen der Deutschen Telekom schrittweise reduzieren soll.
Verbindungsnetzbetreiber bekommen die Möglichkeiten, ihre Infrastrukturinvestitionen weiter zu nutzen und um zugekaufte Elemente zu ergänzen. Teilnehmernetzbetreibern steht es frei, ihr Angebot durch Resale-Produkte über ihren engeren lokalen Einzugsbereich hinaus auszudehnen. Über die Entgeltfragen war in dieser Sache noch nicht zu entscheiden. Mit ihnen kann sich die Regulierungsbehörde erst im Detail befassen, wenn die im Rahmen des Missbrauchsverfahrens geforderte Umgestaltung eines Vertragsangebots erfolgt ist.“
Quelle: Pressemitteilung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation v. 18.07.2003, http://www.regtp.de