Kollege Hoenig, der schon vor kurzem zwei erfreuliche Entscheidungen gegen Spammer erwirkt hat (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.07.2003), hat uns auf ein weiteres, erfreuliches Urteil, das er erstritten hat, hingewiesen: LG Berlin, Urt. v. 01.04.2003 - Az: 15 O 31/03.
Das LG Berlin stellt ausdrücklich klar, dass gegen unverlangt zugesendete E-Mails mittels des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden kann:
"Es besteht Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich ist die Wiederholungsgefahr durch die Erstbegehung indiziert. An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen (...) Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, genügt in der Regel nicht (...). Für den Bereich des Wettbewerbrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzter dem Verletzten eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtung abgibt. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch (...)."
Erst vor kurzem hatten die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03) (vgl. dazu die ausführlichen Kanzlei-Infos v. 25.06.2003) für Aufruhr gesorgt, weil beide OLG das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer Spam-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei.
Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass Spam rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003). Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen.
Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier eine andere Ansicht.
Das aktuelle Urteil des LG Berlin ist - wie Kollege Hoenig hinweist - insbesondere deswegen von allgemeinem Interesse, weil damit auch die zweite Zivilkammer des Landgericht Berlin, die für Eil-Entscheidungen zum Thema Spam zuständig ist, eindeutig klargestellt, aus welchen Gründen das Versenden von E-Mails mit unverlangter Werbung unzulässig ist.