Der BGH (Urt. v. 8.5.2003 - Az.: I ZR 234/02) hatte darüber zu entscheiden, ob den Versender eines Paketes ein Mitverschulden trifft, wenn er bei Absendung nicht den wirklichen Wert der Ware angibt.
Die höchsten deutschen Richter meinten dazu:
Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.
Die Entscheidung dürfte vor allem für alle Fans von Online-Auktionen eine wichtige Rolle spielen.