Der Bertelsmann-Konzern hatte sich vor Jahren bei der Online-Tauschbörse Napster eingekauft. Nun könnte ihm diese finanzielle Aktion teuer zu stehen kommen:
Die Musik-Konkurrenten EMI und Universal haben in den USA gegen Bertelsmann eine Sammelklage eingereicht, mit einer Schadensersatz-Forderung von 17 Milliarden US-Dollar. Es handelt sich hier um den im amerikanischen Rechtssystem typischen "Strafschadensersatz" (punitive damages), den das deutsche Gesetz so nicht kennt.
Nun hat Bertelsmann im Wege der einstweiligen Anordnung das BVerfG angerufen und beantragt, die Zustellung der Klage zunächst auszusetzen.
Das höchste deutsche Gericht hat diesem Antrag (Beschl. v. 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03) entsprochen:
"Ausnahmsweise kann (...) ein Zustellungsersuchen jedoch abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Gewährung von Rechtshilfe durch die Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, nicht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Offen ist dabei jedoch geblieben, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt.
Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen."