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OLG Frankfurt: Pflichten der DENIC

Mit der "ambiente"-Entscheidung (Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 251/99) hat der BGH anerkannt, dass die DENIC keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Eine Haftung kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine (gerichtliche) Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

In einem neueren Urteil konkretisiert das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.02.2003 - 6 U 132/01) nun diese Pflichten.

Es ging um die Registrierung der Domain "viagratip.de". Der Kläger machte geltend, der DENIC hätte auffallen müssen, dass hier die Marke Viagra verletzt werde. Das sei offensichtlich und dränge sich auf.

Die Frankfurter Richter waren jedoch anderer Meinung: Aus der Bezeichnung "viagratip" alleine - ohne Überprüfung und regelmäßige Kontrolle des Inhalts der Website, die der DENIC im Rahmen ihrer Pflichten nicht zugemutet werden könne - erschließe sich eine offenkundige Rechtsverletzung hinsichtlich der Marke "Viagra" nicht:

"... lassen für sich genommen eine Rechtsverletzung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen. Die Beklagte ist mit ihren begrenzten Möglichkeiten regelmäßig nicht in der Lage - ohne unzumutbare Nachprüfungen - zuverlässig zu berurteilen, ob die Nutzung eines Domain-Namens die Wertschätzung einer bekannten bzw. berühmtem Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (...)

Auch im vorliegenden Fall erschließt sich (...) eine unlautere Benutzung jedenfalls nicht ohne weiteres. Die Bezeichnungen könnten auch auf das Anbieten von Originalware oder auf Beratungsleistungen im Zusammenhang der Verwendung des Medikaments "Viagra" hinweisen. Die rechtliche Einordnung wäre dann jedenfalls nicht so einfach, dass von einer offenkundigen Markenrechtsverletzung gesprochen werden könnte.

Ein deutlicheres Bild einer unlauteren Markenbeeinträchtigung ergibt sich bei einer Einbeziehung der unter den Domain-Namen betriebenen Websites. Auf den Inhalt der Websites mußte die Beklagte ihre Überlegungen indessen nicht erstrecken, weil damit der Bereich zumutbarer Nachprüfungen verlassen würde.

Die Einbeziehung der aktuellen Webseite erfordert zwar keinen großen Aufwand, wenn sich die Art des Angebots auf einen Blick erschließt. Dabei kann es sich jedoch nur um eine Momentaufnahme handeln. Der zuständige Sachbearbeiter müßte außerdem bedenken, ob die weitere Benutzung der Domain bei einem anderen Inhalt der Website zulässig wäre."




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