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Kategorie: Allgemein

AG Bonn: 2 neue Spam-Entscheidungen

Das AG Bonn hat in zwei aktuellen Entscheidungen (Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 14 C 3/03; Urt. v. 17.05.2003 - Az.: 11 C 669/02) entschieden, dass unverlangt zugesandte E-Mails rechtswidrig sind.

Das Gericht schließt sich damit der ganz herrschenden Meinung an.

Erst vor kurzem hatten die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03) (vgl. dazu die ausführlichen Kanzlei-Infos v. 25.06.2003) für Aufruhr gesorgt, weil beide OLG das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer Spam-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei.

Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass Spam rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003). Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann.

In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen.

Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier eine andere Ansicht.

Das AG Bonn schließt sich dieser zweifelhaften Meinung nicht an, sondern vertritt die Ansicht der ständigen Rechtsprechung, so auch zuletzt das LG Berlin (vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.07.2003 und v. 08.07.2003).

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