Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Web-Impressumspflicht nach § 6 TDG vorliegt, wenn die Anbieterkennzeichnung erst nach Anklicken von zwei Links erreichbar ist.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (http://www.wettbewerbszentrale.de) war der Ansicht, hier lege ein solcher Verstoß vor und hatte den Webseiten-Betreiber abgemahnt.
Die Müncher Richter waren da anderer Meinung: Die nach § 6 TDG erforderliche leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und stetige Verfügbarkeit sei auch dann gegeben, wenn für den Nutzer das Impressum erst nach zweimaligem Anklicken von Links einsehbar ist.
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm) ist da leicht anderer Ansicht: Die Hamburger Richter sehen die Impressumspflicht schon dann verletzt, wenn sie unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff geführt wird und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Scrollen vollständig lesbar ist.
Vgl. ausführlich zum Impressum und den rechtlichen Anforderungen die Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien von RA Dr. Bahr.