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LG München: Kostspieliger SMS-Chat-Dienst unlauter

Das LG München I (Urt. v. 17.6.2003 – Az: 22 O 9966/03) hatte folgenden Fall zu beurteilen:

Ein Hamburger SMS-Chat-Dienst wirbt in Zeitungsanzeigen neben dem Bild einer attraktiven Frau mit der Vermittlung von SMS-Dates für nur 80 Cent pro SMS. Wenn Kunden auf eine derartige Anzeige reagieren, erhalten sie eine Antwort-SMS mit vorformulierten Texten aus einem Call-Center. Womit die Kunden nicht rechnen: Allein die erste Kontaktaufnahme über die in der Anzeige angegebene Mobilfunknummer löst eine Rechnung über 49,95 Euro aus. 40 Euro werden für die Mindest- abnahme von 50 SMS verlangt – 9,95 Euro beträgt die Freischaltgebühr.

Der Vertrag mit dem Kunden hierüber kommt nach Meinung des Chat-Dienstes über einen winzigen, am rechten Rand der Anzeige angebrachten Hinweis zustande.

Zur Abwicklung der Chat-Geschäfte werden drei Mobilfunknummern eines großen Netzbetreibers benutzt. Dieser kündigte den Vertrag mit dem Anbieter der zweifelhaften Chat-Dienstleistung fristlos und schaltete die gebuchten Nummern ab. Hiergegen wandte sich der Telefondienstanbieter mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht München I lehnte diesen Antrag ab und gab dem Netzbetreiber recht. Niemand könne verpflichtet werden, sich an strafbaren Handlungen eines anderen zu beteiligen, lautete die Begründung.

Richter Franz-Benno Delonge beanstandete die Werbeanzeigen des Chat-Dienstes als planmäßige Irreführung über die Preisgestaltung und als unlauteren Wettbewerb. Der Richter hält das Angebot des Chat-Dienstes außerdem für Betrug zum Nachteil des Kunden. Dem Kunden werde durch die Werbung für ein "SMS-Date" vorgespiegelt, er könne auf diese Weise eine attraktive Frau näher kennen lernen.

In Wirklichkeit werden die Antwort-SMS jedoch nicht von potentiellen Interessentinnen, sondern von bezahlten Mitarbeitern aus Call-Centern verschickt, die überhaupt nicht daran interessiert sind, Telefonkunden näher kennen zu lernen. Für den Richter stellt sich die Geschäftstätigkeit des Chat-Dienstes als Versuch dar, aus der Einsamkeit oder Kontaktarmut anderer Menschen in irreführender, unlauterer Weise Kapital zu schlagen.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 17.09.2003

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