Wie die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hinweist, hat sie im Verfahren gegen die Fa. Talkline vor dem LG Köln (Urt. v. 17. September 2003) obsiegt. Es ging dabei um die Frage, ob ein Aufruf zum "Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger" zulässig ist, vgl. dazu die Pressemitteilung der VZHH.
Im Sommer 2002 hatte die VZHH im Internet einen Aufruf mit der Überschrift "Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger" veröffentlicht. Darin war der Zusammenhang zwischen unseriösen Anbietern von Mehrwertdiensten, beispielsweise 0190-Nummern, und den die Forderungen einziehenden Telefongesellschaften erläutert worden. Die Verbraucher wurden aufgefordert, die Zahlung zweifelhafter Beträge zu verweigern. Talkline selber wurde in dem Beitrag namentlich nicht genannt, fühlte sich aber dennoch in ihren Rechten verletzt und klagte.
Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Talkline Berufung einlegen wird.