Das LG München I (Urt. v. 16.07.2003 - Az.: 21 O 8790/03) hat ein neues, Aufsehen erregendes und zugleich außerordentlich fragwürdiges Urteil zum Anbieten von MP3-Dateien im Internet gefällt.
Einer Privatperson wird vorgeworfen, u.a. Betreiber einer der größten MP3-Download-Bereiche gewesen zu sein. Der Beklagte bestreitet dies vehement. Unstreitig zwischen allen Beteiligten ist dagegen, dass ein solches Anbieten sowohl in strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Hinsicht nicht erlaubt und somit zu erheblichen Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Sanktionen führen kann.
Abgemahnt wurde die Privatperson von den 5 großen Labels der Musik-Welt: Warner Music Group Germany, Universal Music Studios, BMG München, BMG Berlin und EMI Musik Group.
Kläger des gerichtlichen Verfahrens vor dem LG München war die EMI Musik Group. Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung vor dem LG München I (Beschl. v. 12.05.2003 - Az.: 21 0 8790/03) erwirkt. Nachdem sich der Beklagte weigerte, die betreffende Auskunft zu erteilen, erging mit Beschl. v. 25.08.2003 ein Ordnungsbeschluss und es wurde ein Zwangsgeld iHv. 10.000,- Euro festgesetzt.
Der Beklagte legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein, so dass es zur mündlichen Verhandlung kam.
Das Urteil überrascht vor allem deswegen, weil die Richter die Beweiswertung nahezu ausschließlich anhand von Indizien vorgenommen haben. Angesichts der doch außerordentlich weitreichenden persönlichen und finanziellen Konsequenzen für die Privatperson, muss dem Urteil alleine schon deswegen mit einer nicht unerheblichen Skepsis begegnet werden. Denn hier gelang weder der Kläger- noch der Beklagtenseite ein eindeutiger Nachweis für die Be- bzw. Entlastung.
Das Urteil dürfte - wenigstens für eine gewisse Zeit - eine umfangreiche Auswirkung auf die tatsächliche Nutzung von Tauschbörsen und sonstigen rechtswidrigen Download-Bereichen in Deutschland haben. Insofern kann man diesbzgl. durchaus von einer neuen Grundlagen-Entscheidungen sprechen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der konkrete Sachverhalt weiterentwickelt.
Weitere Informationen zu den Ereignissen gibt es auf der Webseite des Betroffenen unter http://www.mp3-streit.de/. Die Stellungnahme von IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) ist hier nachzulesen: http://www.ifpi.de/news/news-301.htm.