Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03) begründen viele eBay-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft, vgl. dazu die Kanzlei-Infos v. 10.09.2003.
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02) hat keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen. Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0) dagegen hat einen Ausschluß bejaht.
Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.
Im aktuellen Fall hat sich das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01) der Meinung des LG Hof angeschlossen und einen Ausschluss des Widerrufs abgelehnt.