Das AG Kehl (Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 4 C 290/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Mindestbeschreibungs-Pflichten einen Verkäufer bei Online-Auktionen treffen.
Schon in der Vergangenheit hatte das LG Trier (Beschl. v. 22. April 2003 - Az.: l S 21/03) festgestellt, dass ein Käufer über eBay sich auf die Beschreibung und die Fotos verlassen darf.
Im aktuellen Fall des AG Kehl urtelte der Richter nun, dass eine arglistige Täuschung im Rahmen eines Verkaufes über eine Online-Auktionsplattform auch darin liegen kann, dass der Verkäufer nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Second-Hand-Gerät handelt.
Dem Grunde nach nichts Neues, da ausserhalb des Netzes diese Pflichten iin der Rechtsprechung längst anerkannt sind.