Das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02) hatte darüber zu entscheiden, wann bei Online-Geschäften ein Vertrag zustande kommt.
Der Verkäufer bot im Internet Waren zum Verkauf an. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand die Klausel: „Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch Versendung der Ware“.
Der Käufer bestellte nun Waren und erhielt zweimal eine Bestätigungs-Nachricht: "„Vielen Dank für Ihre Bestellung! Ihre Bestellnummer lautet:… Sie haben folgende Waren bestellt: …“. Und „Folgende Bestellung … uns vorliegt.“
Der Verkäufer lehnte jedoch wenig später die Lieferung der Ware ab und meinte, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Das LG Essen hat der Ansicht des Verkäufers zugestimmt. Denn das Einstellen und Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) anzusehen. Ein verbindlicher Vertrag wurde daher nicht geschlossen. Der Verkäufer brauchte nicht zu liefern.
Die Richter schließen sich damit der Meinung des AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02) und des AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02) an. Siehe dazu auch ausführlich die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien.