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Abmahnung wegen KfZ-Domainnamen: Die Fortsetzung

Die Kanzlei-News (v. 18.10.2003) hatten schon vor ein paar Tagen über diesen Fall berichtet.

Eine ausgezeichnete Zusammenfassung - auch der juristischen Aspekte - findet sich bei intern.de.

Zur patentrechtlichen Bewertung solcher Patente siehe die Ausführungen von Lenz.

Nachdem es kurzzeitig geheißen hatte, der mit den Abmahnungen beauftragte Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt, ist dies nach den neuesten Erkenntnissen nicht zutreffend. Der Anwalt beabsichtigt weiterhin, die Ansprüche seines Mandanten durchzusetzen.

Inzwischen gibt anscheinend es eine Vielzahl von Anzeigen gegen den Anwalt und den Abmahner. So warnt die Polizei Braunschweig in einer aktuellen Pressemitteilung vor einer "neuen Betrugsmasche".

Einen gewissen Einblick gibt auch ein kurzes Telefon-Interview, das der beauftragte Rechtsanwalt am gestrigen Dienstag gegeben hat.

Nun stellt sich vielen Betroffenen die Frage: Was tun? Die scheinbar unwirksamen Abmahnungen in den Wind schlagen - oder doch reagieren und einen Anwalt einschalten, der dann Geld kostet? Und was ist, wenn sich im nachhinein die Abmahnungen als absolut unbegründet herausstellen? Kann ich dann Schadensersatz verlangen?

Also: Welche Ansprüche hat der zu Unrecht Abgemahnte gegen den Abmahner?

Kurz zusammengefasst: Bei unberechtigten Abmahnungen aus "einfachem" Wettbewerbsrecht besteht so gut wie keine Chance, Schadensersatz geltend zu machen. Bei unberechtigten Abmahnungen aus gewerblichen Schutzrechten (z.B. MarkenR, PatentR usw.) schon eher. Nämlich dann, wenn der Abmahnende sich durch eine gewissenhafte Prüfung und aufgrund vernünftiger und billiger Überlegungen die Überzeugung hätte verschaffen können, dass sein Schutzrecht nicht rechtsbeständig nicht. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Vgl. dazu ausführlich den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen".

Bei den berüchtigten "Webspace"-Abmahnungen, wo später die Marke gelöscht wurde, hat z.B. das LG Düsseldorf (Urt. v. 10.09.2003 - Az.: 2a O 126/03) klar die Meinung vertreten, dass ein solches Verschulden des Abmahners hier nicht vorliege, weil er mindestens bis zur Löschung der Marke auf die Rechtsbeständigkeit habe vertrauen dürfen. Vgl. dazu ausführlich die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

Sowohl in der Begründung als auch vom Ergebnis her ein unzutreffendes Urteil. Das Gericht stellt nicht klar genug heraus, dass die ständige Rechtsprechung zwischen unberechtigten Abmahnungen aus gewerblichen Schutzrechten und aus allgemeinem Wettbewerbsrecht differenziert.

Es bleibt somit dabei, dass auch bei den vorliegenden Fällen aus allgemeinem Zivilrecht ein Schadensersatzanspruch nur äußerst geringe Chancen haben wird. Denn rein formal-juristisch existiert das Patent und somit kann - nach Ansicht der Rechtsprechung - der Abmahner auf die Beständigkeit des Patents vertrauen. Nur dann, wenn dem Abmahner vorsätzliche Handlungen (z.B. Betrug) oder besondere Umstände (z.B. sittenwidrige Schädigung) nachweisbar wären, hätte ein Ersatzanspruch bessere Chancen.

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