Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.03.2003 - Az.: I-5 U 39/02) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Werbeagentur, die für ein Unternehmen Werbe-Mails entwickelt, auf die rechtliche Lage hinsichtlich Spam hinweisen muss.
Dies haben die Düsseldorfer Richter bejaht:
"Hier schuldete die Beklagte der Klägerin vereinbarungsgemäß die Entwicklung von drei Mailings mit näher bezeichneten Agenturleistungen und somit einen entsprechenden werkvertraglichen Erfolg.
(...)
Die Werkleistung der Beklagten ist fehlerhaft. Die von ihr der Klägerin vorgeschlagene und gelieferte Werbemaßnahme verstieß gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes und konnte daher von der Klägerin nicht verwendet werden."
Nur dann, wenn die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart hätten, komme keine Haftung der Werbeagentur in Frage. Grundsätzlich jedoch müsste die Werbeagentur ihre Leistungen selber auf rechtliche Zulässigkeit überprüfen:
"Unstreitig hat die Beklagte Handmuster erstellt und diese Handmuster an die Klägerin ausgehändigt. Ein solches Handmuster ist aber nur dann mangelfrei, wenn die dort vorgeschlagene Werbemaßnahme - die die Klägerin hier unstreitig nicht verändert hat - den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes entspricht und wettbewerbsrechtlich zulässig ist.
Daher oblag es der Beklagten, selbst die im Handmuster vorgeschlagene Werbemaßnahme auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen."
Hinsichtlich Spam bzw. unerlaubter Werbung vgl. die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien, Punkt 15.