Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat zwischenzeitlich bei verschiedenen geprüften Internet-Angeboten erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Die Verstöße sind ausschließlich dem Bereich der Sexualdarstellungen zuzuordnen. In mehreren Fällen wurde gegen das Pornographieverbot verstoßen, indem pornographische Darstellungen frei zugänglich verbreitet wurden. In einem Fall wurde gegen die Bestimmung verstoßen, dass Kinder oder Jugendliche nicht in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden dürfen. Diese Bestimmung wurde mit dem JMStV neu eingeführt, um dem sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bereits unterhalb der Ebene der Kinderpornographie entgegenzuwirken.
Die KJM trifft als Organ der Landemedienanstalten die Entscheidungen, zur Durchsetzung der Maßnahmen werden die Fälle an die zuständigen Landesmedienanstalten übermittelt.
Pornographie ist in Rundfunk und Telemedien generell verboten. Es gibt lediglich eine Ausnahme: Einfache Pornographie kann in Telemedien dann verbreitet werden, wenn der Zugang wirksam auf so genannte „geschlossene Benutzergruppen“ beschränkt ist. Der Anbieter muss hiermit sicherstellen, dass nur Erwachsene, jedoch keine Kinder und Jugendlichen, Zugriff auf entsprechende Angebote haben. Gemäß Beschluss der KJM ist dies durch zwei Schritte sicherzustellen: erstens durch eine Identifizierung und Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Diese Eckwerte sieht die KJM bislang lediglich bei zwei Unternehmenskonzepten, denen der Coolspot AG und von Vodafone D2, erfüllt. Weitere Konzepte befinden sich derzeit noch in der Prüfung.
Bei einem Großteil der pornographischen Internetangebote sind die Zugangshürden derzeit so niedrig, dass auch Kinder und Jugendliche diese leicht umgehen können. Täglich finden massive Verstöße gegen den seit 01.04.03 gültigen JMStV statt. Der KJM-Vorsitzende Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring kündigt deshalb aufsichtsrechtliche Schritte der KJM auch gegen Anbieter an, die einfache Pornographie mit unzureichenden Schutzvorkehrungen verbreiten: „Dies betrifft insbesondere Angebote, zu denen der Zugang über die alleinige anonyme Eingabe von Personalausweisnummern ermöglicht wird.“ Diese Form einer vermeintlichen Volljährigkeitsprüfung stellt nach Auffassung der KJM keinen geeigneten Altersschutz dar, da einfache Umgehungsmöglichkeiten gegeben sind: Ausweispapiere können problemlos von Erwachsenen ausgeliehen und gültige Personalausweisnummern durch entsprechende Programme errechnet werden. Auch erweiterte Personalausweisprüfvarianten, bei denen eine vorherige Registrierung durch die Eingabe zusätzlicher Daten, wie z.B. Adress- oder Bankdaten des Nutzers erfolgt, bieten keinen ausreichenden Altersschutz. Auch hier lassen sich die notwendigen Eingabedaten einfach von Jugendlichen selbst generieren oder sind leicht z.B. im Internet zu finden.
Eine verlässliche Alterskontrolle, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gibt es somit weder bei der alleinigen Personalausweisnummern-Prüfung noch bei den erweiterten Varianten. Sowohl auf der Ebene der Identifizierung als auch auf der Ebene der Authentifizierung bestehen einfache, offensichtliche und nahe liegende Umgehungsmöglichkeiten. Die KJM sieht deshalb an dieser Stelle dringenden Handlungsbedarf.
Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 14. November 2003