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LG München I: GMX muss AGB ändern

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen großen Münchner Service-Provider wegen Verwendung rechtswidriger Klauseln gegenüber Kunden.

Die verklagte Internetfirma bietet zum einen kostenfrei die Einrichtung von E-mail-Briefkästen an, zum anderen kostenpflichtige Serviceleistungen wie z.B. den Aufbau von Webseiten, Internetzugänge, die Möglichkeit, Rechner im Rechenzentrum der Firma zu betreiben und dort Hardware einzubauen.
Der Service-Provider finanziert sich über die kostenpflichtig angebotenen Leistungen und durch Werbung, die über die kostenfreien Leistungen abrufbar ist.

Das Landgericht München I (Urteil vom 14.08.2003, Az.: 12 O 2393/03) hat die Wirksamkeit der angefochtenen Geschäftsbedingungen der Internetfirma überprüft und der Verbraucherzentrale Recht gegeben. Zahlreiche Klauseln dürfen nicht mehr verwendet werden, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen und den Bestimmungen des Teledienstegesetzes nicht entsprechen.

Hier einige Beispiele:
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt die Firma Bezahlung ihrer Dienstleistungen auch bei rechtzeitigem Widerruf.
Ein Entgelt kann aber nach dem Gesetz nur für tatsächliche in Anspruchnahme von Diensten verlangt werden. Das bloße Herstellen eines E-mail-Accounts oder Internet-Zugangs muss der Kunde nicht bezahlen, wenn er den Vertrag widerruft.

In den AGB war eine Vertragsstrafe von 5.000,- € vereinbart für jeden Fall der Verletzung von Vertragspflichten. Hierdurch entsteht nach Auffassung des Gerichts ein nicht einschätzbares finanzielles Risiko für den Kunden, zumal da jeder geringfügige Verstoß genügte.

Vertragsbrüchige Kunden mussten damit rechnen, dass Webseiten sofort gelöscht , Internetzugänge, Internet-Seiten oder E-mail-Accounts sofort gesperrt wurden und der Vertrag fristlos gekündigt wurde.

Derartige Sanktionen sind jedoch nur bei gravierenden Vertragsverstößen und nach Abmahnung zulässig. Die Internetfirma muss dabei auch prüfen, ob die vom Kunden ins Netz eingegebenen Informationen rechtswidrige Inhalte haben. Außerdem darf die Firma nicht, wie in ihren Geschäftsbedingungen vorgesehen, sich von jeglichen Schadensersatzansprüchen des Kunden freistellen lassen.

Verstößt der Verbraucher auf seinen Internetseiten oder in von ihm reservierten oder genutzten Domains oder in seinem E-mail-Verkehr gegen die guten Sitten oder Rechte Dritter, so haftet er nur dann auf Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Die von der Beklagten verwendete weitergehende Klausel ist rechtswidrig.

Dem Verbraucher kann entgegen den Geschäftsbedingungen des Service-Providers keine Untersuchungs- und Rügepflicht wie bei Geschäften unter Kaufleuten auferlegt werden.

Der Kunde musste die Dienste der Beklagten für ein ganzes Jahr im voraus bezahlen. Auch diese Regelung hat das Landgericht München I als unangemessene Benachteiligung beanstandet und für unwirksam erklärt. Rücklastschriften führten grundsätzlich zu Bearbeitungsgebühren von 9,60 € pro Lastschrift zuzüglich angefallener Bankgebühren.

Dem Kunden darf aber der Nachweis eines geringeren Schadens nicht abgeschnitten werden. Für Rücklastschriften, die die Internetfirma oder die Bank zu verantworten hat, muss der Kunde nichts bezahlen.

Da die Entscheidung des LG München I nun rechtskräftig ist, muss der Service-Provider seine Geschäftsbedingungen kundenfreundlicher gestalten.

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 09.12.2003

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