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BGH: Keine Schriftform für Internet-Ratenlieferungsverträge

Der BGH (Urt. v. 5. Februar 2004 - Az.: I ZR 90/01) hatte darüber zu entscheiden, ob Ratenlieferungsverträge (z.B. Zeitschriften-Abos), die über das Internet abgeschlossen werden, schriftlich verfasst werden müssen.

Gemäß § 505 Abs.2 S.1 BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der Schriftform. Ratenlieferungsverträge sind u.a. alle solchen Verträgen, die die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben, also jede Form von Abos. Schließt eine Person einen solchen Vertrag über das Internet ab, bedarf es dazu einer digitalen Signatur (§ 126a BGB).

Der BGH hat hiervon im vorliegenden Fall für sog. "Bagatell"-Verträge eine Ausnahme gemacht:

"Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Verweis in § 505 Abs. 2 S.1 BGB auf § 505 Abs. 1 S.2 und S.3 BGB und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt, nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigt."

Mit anderen Worten: Für Internet-Ratenlieferungsverträge bis zu einer Höhe von 200,- EUR bedarf es keiner schriftlichen Form, damit diese wirksam sind.

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