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EU-Kommission: Vertragsverletzung wg. Spam-Nichtumsetzung

Die Europäische Kommission wird Deutschland wegen Nichtumsetzung der Europäische Richtlinie "über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" vom 12.07.2002 (2002/58/EG) verklagen.

Mit dieser Richtlinie wird u.a. das Spam-Werbeverbot in das deutsche Wettbewerbsrecht übernommen, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Änderung der Spam-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?". Der deutsche Gesetzgeber will im Zuge der kurz bevorstehenden Wettbewerbsrechts-Reform diese Richtlinie mit berücksichtigen. Wir haben hierzu eine eigene Rechts-FAQ eingerichtet: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht".

Die Umsetzung der besagten Richtlinie in nationales Recht hätte bis zum 31.10.2003 geschehen müssen. Dies ist in Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlande nicht passiert.

Zwar hat erst vor kurzem der Deutsche Bundestag die Wettbewerbsrechts-Reform verabschiedet, vgl. die Kanzlei-Info v. 03.04.2004. Noch ist jedoch unklar, wann das Gesetz in Kraft treten wird.

Trotz dieser vermuteteten alsbaldigen Umsetzung wird nun die EU-Kommission besagte 6 EU-Länder vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen, weil sie die neue Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation nicht vollständig umgesetzt haben:

"Der neue EU-Rechtsrahmen hätte seit (...) vergangenen Jahres in allen Mitgliedstaaten in Kraft sein sollen. (...)

Acht Mitgliedstaaten haben die Frist für die Übernahme der vier Teile des neuen Rechtsrahmens in einzelstaatliches Recht nicht eingehalten. Gegen sie hat die Kommission vergangenes Jahr Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Nach der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen durch Spanien und unlängst durch Portugal wurden die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen eingestellt. Der Kommission sind die Fortschritte bekannt, die in den Mitgliedstaaten (...) im Hinblick auf den Abschluss der Umsetzungsmaßnahmen gemacht werden, doch muss noch eine letzte Anstrengung unternommen werden. Sie ist bereit, solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sobald die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften förmlich notifiziert werden."

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