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Click Spamming bei Google AdWords

Die aktuelle c´t (13/2004, S.170f.) berichtet über ein relativ junges rechtliches Phänomen, nämlich das sog. "Click Spamming".

Beim "Click Spamming" ruft eine Person die Online-Werbeanzeige seines unmittelbaren Konkurrenten mittels eines automatisierten Skriptes auf und verursacht so bewusst hohe Werbekosten.

Bei dieser neuen Form des Missbrauchs sind sämtliche Verfahren betroffenen, die click-basiert abrechnen. Bekanntes Beispiel hierfür sind die Google AdWords, jedoch auch sämtliche Partner-Programme die via Pay-per-Click abrechnen (vgl. zu letzterem unsere Webseite Affiliate & Recht).

Das dahinterstehende Prinzip existiert schon seit längerem im Netz und wird auch in artverwandten Konstellationen genutzt: Bei DDoS-Attacken (Distributed Denial of Service) wird einfach der betreffende Server mit derartig vielen Anfragen überhäuft, dass er diese Kapazitäten nicht mehr bewältigen kann und abstürzt.

Bei den Google AdWords ruft ein Wettbewerber die Anzeigen so lange automatisiert auf, bis das jeweilige Finanz-Kontingent aufgebraucht ist und die Werbung nicht mehr erscheint.

Ein solches Verhalten ist in mehrfacher Weise rechtswidrig.

Zum einen stellt es eine wettbewerbswidrige Handlung iSd. § 1 UWG dar, da hier gezielt ein konkreter Wettbewerber in unsachlicher Weise geschädigt wird. Zum anderen handelt es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB).

Die betroffene Firma hat in derartigen Fällen einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Größtes Problem ist, wie bei fast Internet-Delikten, zunächst überhaupt die Identität des Schädigers festzustellen. Selbst wenn man die IP-Nummer ermittelt haben sollte, wird in den meisten Fällen der geltende Datenschutz dem entgegenstehen (§ 6 Abs.5 TDDSG).

Zwar wäre es hier möglich, zunächst Strafanzeige zu stellen und evtl. über eine anwaltliche Akteneinsicht an den Schädiger zu kommen. Dafür müsste aber der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Sowohl Computerbetrug (§ 263a StGB) als auch Datenveränderung (§ 303a StGB) als auch Computersabotage (§ 303b StGB) dürften hier kaum einschlägig sein.

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