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Gutachten zum Jugendschutzrecht im Internet

Das KG Berlin [Urt. v. 26.04.2004 – Az.: (5) 1Ss 436/03- (4/04); PDF, 165 KB] hatte Anfang April diesen Jahres entschieden, dass ein Anbieter, der sich des Alters-Verifikations-Systems (AVS) von ueber18.de bedient, sich des fahrlässigen Zugänglichmachens von pornographischen Angeboten strafbar macht, da dieses AVS die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährleisten könne.

Im Kern ging es um § 4 Abs.2 Nr.1 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV). Danach ist es nur erlaubt, in sonstiger Weise pornografische Angebote im Internet anzubieten, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

Ein solches Prüfsystem wird Alters-Verifikations-System (AVS) genannt und ist mit der Einführung des neuen Jugendschutzrechtes zum 01.04.2003 notwendig geworden. Die rechtlichen Voraussetzungen des AVS werden momentan kontrovers diskutiert. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat bestimmte Mindestvoraussetzungenn aufgestellt, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.06.2003. Der Interessensverband Neue Medien (IVNM) hat die Entscheidungen der KJM heftig kritisiert, vgl. die Pressemitteilung des IVNM v. Juni 2003. Die KJM hat trotz der vielfachen Kritik unbeeindruckt ihre alte Richtung weiter verfolgt und Ende Dezember 2003 neue AVS anerkannt, vgl. die Pressemitteilung der KJM v. Dezember 2003.

Die Berliner entschieden damals, dass die bloße Abfrage einer Personalausweisnummer nicht ausreichen würde, um die gesetzlichen Anforderungen an ein AVS zu erfüllen:

"Das AVS „über 18.de“ leidet wie alle auf der „Personalaus-weisnummer“ gestützte AVS (...) an einem grundsätzlichen Mangel, der sie für den eingesetzten Zweck untauglich macht.

Nach dem ihnen zugrundeliegenden Konzept funktionieren sie eine dem gesetzlichen Leitbild zufolge ausschließlich öffentlichen Zwecken vorbehaltene Zahlenfolge in ein für den privaten Rechtsverkehr nicht vorgesehenes und daher nicht geschütztes Kontrollmedium um und nehmen sie so zu Unrecht für eigene wirtschaftliche Zwecke in Anspruch."


Dieser Ansicht sind nun der IVNM und der Betreiber von ueber18.de entgegengetreten und haben ein entsprechendes Gutachten vorgelegt (Download hier, PDF, 334 KB).

Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Schumann im Auftrage des IVNM erstellt, der an der Universität Leipzig u.a. einen Lehrstuhl für Jugendschutzrecht innehat.

Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das AVS von ueber18.de rechtskonform sei. Bei der juristischen Einschätzung habe unbetrachtet zu bleiben, dass evtl. Erwachsene die Personalausweisnummern an Minderjährige weitergeben würden, da ein solches Handeln grundsätzlich strafbar sei (S.51ff.). Auch müssten sich die Minderjährigen über elterliche Verbote hinwegsetzen oder generell eine erhebliche Aktivität entfalten, um an diese Information zu gelangen.

Der Jurist interpretiert die Anforderungen des § 4 Abs.2 S.2 JMStV so, dass die Norm ausschließlich eine abstrakte Überprüfung des Alters verlange. Nicht vorgesehen sei dagegen, dass auch kontrolliert werde, ob der konkrete Nutzer, der die Inhalte abrufe, überprüft werde, ob er volljährig sei, da solche AVS einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute und kleinere Anbieter von dieser Möglichkeite ausschließen würde. Dies sei ein Eingriff in Art.5 Abs.1 GG (S.53f.).

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