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OLG Frankfurt: Trennungspflicht für 0190-Rufnummern

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 24.06.2004 – Az.: 3 U 13/03 = Pressemitteilung) hat entschieden, dass der Netz-Anbieter verpflichtet ist, Verbindungen zu 0190-Rufnummern nach einer Stunde zu trennen. Tut er dies nicht, braucht der Kunde nur das Entgelt für eine Verbindungsstunde zu tragen.

Der Sachverhalt, den das OLG zu beurteilen hatte, lag noch vor dem Inkrafttreten des 0190-Reform-Gesetzes zum 15.08.2003. Seit diesem Tag ist diese Trennungspflicht gesetzlich festgeschrieben.

Das OLG Frankfurt liegt damit auf einer Linie mit dem OLG Hamm (Urt. v. 05.11.2002 - Az.: 19 U 14/02) und dem LG Heidelberg (Urt. v. 17.05.2002 - Az.: 5 O 19/02), die ebenfalls eine solche Verpflichtung bejaht hatten.

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