Ab dem 01.08. werden auch für den Bereich des Mobilfunks die Preisansagen für 0190/0900-Rufnummern Pflicht.
Dies legt das Mehrwertdienste-Gesetze vom 15.08.2003 in seinem Art. 5 Abs.2 fest (Download hier).
§ 43b Abs.2 TKG wird dann entsprechend geändert und lautet ab dem 01.08.:
"(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 3 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 3 mitzuteilen.
Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.“
Dem Mobilfunkbereich war im Gegensatz zum Festnetz eine 1-jährige Übergangsfrist eingeräumt worden, weil zum damaligen Zeitpunkt eine einheitliche Tarifierung aus technischen Gründen unmöglich war und der Verbraucher durch die Preisansage eher falsch denn richtig informiert worden wäre (vgl. BT-Drs. 15/907, S. 9) .