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OLG Frankfurt: Viele Online-Auktionen = Unternehmer?

Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.

Dies gilt auch für den Bereich der Online-Auktionen. Für einen Verkäufer ist es entscheidend, ob er seine Angebote als Unternehmer oder als Privatperson abgibt, da er nur im ersten Fall verpflichtet ist, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren und ihm dieses einzuräumen.

Seit längerem wird kontrovers diskutiert, ob viele Online-Auktionen ein Indiz für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers sind.

Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03) begründen viele Online-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft. In einer neuen Entscheidung erklärt der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101) jedoch ausdrücklich, dass zahlreiche Versteigerungen (im Fall: 59 Stück) auf eine geschäftliche Tätigkeiten hinweisen.

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04) hat dem nun eine weitere Entscheidung hinzugefügt:

"Der Einwand des Beklagten, er habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt, ist nicht gerechtfertigt. (...)

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits im November / Dezember 2002 durch seine über die Handelsplattform ebay entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für November und Dezember 2002 auf 86 und in dem Zeitraum 10.11.-10.12.2002 auf über 50 belief (...).

Der Beklagte tätigte auch erhebliche Umsätze, wie seine Registrierung als „PowerSeller“ Anfang Januar 2003 belegt. Auch wenn der Beklagte erst am 12.06.2003 seine Tätigkeit als Betreiber eines „Online-Shops“ als Gewerbe anmeldete (...) und erst ab Juni 2003 im Internet als „Verkaufsagent“ auftrat (...) sowie auf seiner „Ebay-Homepage“ Geschäftsbedingungen veröffentlichte (...).), so kann daraus nicht gefolgert werden, daß die vorherige Handelstätigkeit trotz ihres beträchtlichen Umfangs noch dem rein privaten Bereich zuzuordnen gewesen sei. (...)

Angesichts des erheblichen Umfangs, den die Verkaufstätigkeit des Beklagten dabei annahm, ist Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen."

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