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OLG Düsseldorf: Einstweiliger Rechtsschutz bei Spam

Erst vor kurzem hatte das LG Lübeck es abgelehnt, gegen eine Spam-E-Mail die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Verfügung zuzulassen, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.10.2004.

Nun hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 22.09.2004 - Az.: I-15 U 41/04) das genaue Gegenteil entschieden.

Ein Betroffener könne gegen den Rechtsverletzer auch dann vorgehen, wenn dieser gesagt habe, er werde eine weitere E-Mail nicht nicht versenden, da aufgrund einer fehlenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr drohe:

"Der Auffassung des Landgerichts, der Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere an der fehlenden konkreten Wiederholungsgefahr, ist jedoch nicht zu folgen.

Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch (...)vorausgesetzte Wiederholungsgefahr (...). An die Widerlegung dieser Gefahr durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (...)

Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird."

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