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AG Hamburg-Barmbek: Vertragsstrafe bei Newsletter-Zusendung

Das AG Hamburg-Barmbek (Urt. v. 13.10.2004 - Az.: 811 A C 415/04) hatte zu beurteilen, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe bei einer erneuten Newsletter-Zusendung anfällt.

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit an den Kläger eine unverlangte Newsletter-Werbung geschickt. Der Kläger hatte daraufhin der Beklagten abgemahnt. Die Beklagte hatte schließlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit dem Inhalt, "

"es bei Meidung einer von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges es zukünftig zu unterlassen, den Zwecken der Werbung dienende E-Mails unaufgefordert an"

zu senden.

Daraufhin unterließ die Beklagte die weitere unverlangte Zusendung. Durch einen nachweisbaren innerbetrieblichen Organisations-Fehler kam es jedoch zu einer erneuten Zusendung.

Der Kläger verlangte daraufhin als Vertragsstrafe 5.000,- EUR, die Beklagte zahlte jedoch nur 1.500,- EUR. Den Differenzbetrag begehrte nun der Kläger.

Das AG Hamburg-Barmbek hat die Klage abgewiesen:

"Jedenfalls ist eine über die bereits geleisteten 1.500,00 EUR hinaus eine weitere Zahlungsverpflichtung unangemessen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassungserklärung am 25.09.2002 unterzeichnet wurde und über mehr als neun Monate, während derer die Beklagte zahlreiche Newsletter verschickte, der Kläger keine E-Mails empfangen hat.

Vielmehr handelt es sich bei der E-Mail vom 15.07.2003 um den erstmaligen und einzigen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Unzutreffend bzw. irreführend ist daher die Behauptung des Klägers, es läge ein Wiederholungsfall vor.

Darüber hinaus trifft die Beklagte entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen, damit den Kläger keine unverlangten E-Mails erreichen. Diese Sorgfaltsmaßnahmen wurden auch im Vorfeld der am 15.07.2003 versandten E-Mails getroffen.

Dass nach als neun Monaten einmalig eine E-Mail an die Adresse (...) versandt wurde, ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Newsletter anders als zuvor nicht über den bisherigen Provider verschickt werden konnten, sondern die Versendung über einen Rechner im Hause der Beklagten erfolgen musste und der Geschäftsführer der Beklagten fälschlich davon ausging, es würde sich bei der Datenbank um die einen Tag zuvor bereinigte Datenbank handeln.

Es ist deshalb allenfalls von einem äußerst geringen Verschulden der Beklagten auszugehen. Die Beeinträchtigung und der Schaden, die auf Klägerseite durch den Empfang des Newsletters eingetreten sind, ist minimal."

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