Das AG Eggenfelden (Urt. v. 16.08.2004 - Az.: 1 C 196/04) hatte zu beurteilen, in welchem Umfang sich ein Betroffener gegen eine negative eBay-Bewertung wehren kann.
Das Gericht differenziert dabei zwischen Tatsachenbehauptungen auf der einen und bloßen Meinungsäußerungen auf der anderen Seite. Bei ersteren bestehe ein Löschungsanspruch, bei zweiteren greife das Recht auf freie Meinungsäußerung, so dass keine Beseitigung in Betracht komme:
"Der Kläger hat Anspruch auf Veranlassung der Löschung der durch die Beklagten gegenüber dem Online-Auktionshaus abgegebenen Bewertungen, soweit darin behauptet wird, der Kläger habe nach Vertragsschluss mehr Porto verlangt und unberechtigter Weise seinerseits die Lieferung verweigert (...) Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die vom wirklichen Geschehen nicht gedeckt sind. (...) Die Unterstellung einer falschen Behauptung beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (...) Dies muss er nicht hinnehmen."
Und weiter:
"Auch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (...) gibt der Beklagten nicht die Befugnis, falsche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Kläger aufzustellen.
Dagegen muss der Kläger es (...) hinnehmen, dass die Beklagte ihn als "unglaublich unverschämt" bezeichnet. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung um den Differenzbetrag und die Portohöhe den Boden einen höflichen Diskussion verlassen hat.
Tatsache ist jedoch, dass er in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten Ausdrücke wie "Null Ahnung von Porto und Verpackung, "Gezeter", "fast eine Frechheit", "vielleicht liegts ja auch am Alter", verwendete, während die Beklagte durchaus sachlich blieb. Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Meinungsverschiedenheiten letztlich an einem Rechenfehler des Klägers entzündeten und die Beklagte ihre negativen Bewertungen erst abgab, nachdem der Kläger seinerseits die Beklagte im Online-Auktionshaus negativ bewertet hatte.
Insbesondere die in diesem Rahmen vom Kläger aufgestellte Behauptung "falsche Adressangabe" ist zumindest grob verkürzt, da es sich hierbei um offensichtliche Schreibversehen der Beklagten handelte, insoweit vergleichbar dem Rechenfehler des Klägers. Im Unterschied zu den weiteren Bewertungselementen enthält die Bezeichnung als "unglaublich unverschämt" keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Wertung. Diese unterfällt dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (...) und entzieht sich einer Einstufung als richtig oder falsch, als vertretbar oder unvertretbar."
Das Urteil steht damit auf einer Linie mit den Entscheidungen des LG Düsseldorf und des AG Koblenz. Lediglich das AG Erlangen ist hier anderer Ansicht. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme: Negative Bewertungen".