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BGH: Anfechtungsrecht bei Online-Irrtum

In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.

In der Rechtsprechung war bislang außerordentlich umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers bestand oder nicht.

Nun hat der BGH (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: VIII ZR 79/04 - PDF) hierzu entschieden und ein Anfechtungsrecht bejaht:

"Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im
Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklärungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte. (...)

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum
Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung."

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