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BGH: Provider-Registrierung auf eigenen Namen rechstwidrig

Der BGH (Urt. v. 16.12.2004 - Az.: I ZR 69/02 - PDF) hat entschieden, dass ein Provider, der eine Domain für seinen Kunden registriert, diese nicht auf den eigenen Namen laufen lassen darf.

Vielmehr ist er verpflichtet, die Domain auf den Namen seines Kunden zu registrieren, andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig und kann später zur Freigabe der Domain verpflichtet werden:

"Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (...) zustehen.

Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Internet-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt.

Mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Internet-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm anvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (...).

War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsforen herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen."


Der BGH konnte den Fall nicht endgültig entscheiden, weil der Sachverhalt noch nicht ausermittelt war.

Die höchsten deutschen Richter stellen mit der aktuellen Entscheidung aber klar, dass ein Provider verpflichtet ist, die vom Kunden gewünschte Domain auf dessen und nicht auf den eigenen Namen zu registrieren. Andernfalls liegt ein Fall der vorvertraglichen Pflichtverletzung (§ 311 Abs.2 BGB) oder der unzulässigen Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) vor.

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