Das LG Hamburg (Urt. v. 26.01.2005 - Az.: 302 O 116/04 - PDF) hatte eine domainrechtliche Angelegenheit zu entscheiden.
Die Beklagte hatte im Rahmen des ihr erteilten Web-Design-Auftrags für einen Dritten, einen Rechtsanwalt Müller, die Domain "müller.de" auf den eigenen Namen reserviert. Die Klägerin, selber Inhaber des Namens Müller, begehrte von der Beklagten nun die Löschung der Domain aus allgemeinem Namensrecht (§ 12 BGB).
Die Hamburger Richter haben den Löschungsanspruch bejaht:
"Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zu. Danach kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen dadurch verletzt wird, dass dieser unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin steht als Trägerin des bürgerlichen Namens „Müller" ein Recht zum Gebrauch des Namens zu.
Die Beklagte hat sich den Namen der Klägerin angemaßt. (...) Das hat die Beklagte getan, indem sie die Domain „müller.de" auf sich als Inhaberin bei der DENIC registrieren ließ. (...)
Der Gebrauch des Namens der Klägerin erfolgte auch unbefugt. Eigene Rechte an dem Namen „Müller" stehen der Beklagten unstreitig nicht zu.
Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagte von ihrem Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Müller, mit der Registrierung der Domain beauftragt worden ist. Denn auch für den Fall, dass sich der Vortrag der Beklagten bestätigte, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine solche Vereinbarung berufen. Ein Namensträger kann zwar einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (...). Aufgrund der Unübertragbarkeit des Namensrechts kann eine schuldrechtliche Abrede aber kein eigenes Namensrecht des zur Nutzung des Namens Berechtigten begründen (....)."
Das LG Hamburg ist damit auf einer Linie mit dem OLG Celle (Urt. v. 08.04.2004 - Az.: 13 U 213/03), dass ebenfalls solche Stellvertreter-Domains für rechtlich nicht wirksam hielt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.05.2004.