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Bundestag: Spam-Strafandrohung stößt auf geteiltes Echo

Die Kanzlei-Infos v. 17.02.2005 hatten schon darüber berichtet: Die Bundesregierung plant eine Einführung von Spam als Ordnungswidrigkeit (BT-Drs. 15/4835 - PDF).

Während zu Beginn noch darüber nachgedacht wurde, Spam sogar als Straftat einzustufen, beschränkt sich der Entwurf nunmehr ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten. Dazu soll in das Teledienstegesetz (TDG) ein neuer § 7 Nr.3 eingefügt werden.

Der aktuelle Gesetzesentwurf wurde am Montagnachmittag im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit beraten und stieß dort auf unterschiedliches Echo. Vgl. dazu die hib-Zusammenfassung.

Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHK), das Electronic Commerce Forum (eco) und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (Bitkom) lehnten den Entwurf in der derzeitigen Fassung ab, da er an der jetzigen Spam-Problematik nichts ändere und die ohnehin sachlich und personell schon jetzt häufig überlasteten Ordnungsbehörden noch mehr strapazieren würde.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Provider T-Online sprachen sich dagegen für die Einführung einer solchen Regelung aus. Jegliche Form unverlangter Kommunikation in kommerzieller Absicht sollte mit einem Bußgeld abgestraft werden können.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können. Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?

Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.

Zwar ist noch für dieses Jahr die Vereinheitlichung von Tele- und Mediendiensten in einem gemeinsamen Gesetz geplant. Es ist aber fraglich, ob sich Bund und Länder in diesem Punkt wirklich einigen werden können.

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