Die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 30.03.2005 - Az.: 2a O 10/05) hat vor kurzem in der SEO-Branche für viel Aufsehen gesorgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.04.2005.
Dort wurde einem Suchmaschinen-Betreiber verboten, fremde Marken zu verwenden.
Jetzt hatte das LG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05) eine identische Konstellation zu entscheiden. Der gleiche Markeninhaber hatte gegen einen anderen Seiten-Betreiber ebenfalls eine einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt. Da die betroffenen Betreiber aber eine Schutzschrift hinterlegt hatten, erließ das Gericht nicht sofort eine einstweilige Verfügung, sondern es verhandelte mündlich und wies schließlich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.
Nähere Informationen auf den Seiten der Antragsgegner. Dort findet sich auch ein Screenshot der ursprünglichen Seite, die Stein des Anstoßes war.