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OLG Köln: Werbeanrufe gegenüber Unternehmern

Das OLG Köln (Urt. v. 05.11.2004 - Az.: 6 U 88/04) hat entschieden, dass auch Werbeanrufe gegenüber Unternehmern grundsätzlich wettbewerbswidrig sind.

In dem konkreten Fall hatte eine Weinhandlung bei einem Blumenhändler angerufen und für ihre Produkte geworben. Dies sah das OLG für wettbewerbswidrig an:

"(...) Im gewerblichen Bereich konnten telefonische Werbemaßnahmen wegen der ihnen innewohnenden Möglichkeit, die berufliche Tätigkeit des Angerufenen zu stören, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Das war dann der Fall, wenn der Angerufene weder zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hatte, noch aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenden daran zu vermuten war, etwa weil die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung stand (...)

An dieser Beurteilung hat sich durch die seit dem 08.07.2004 geltende und deshalb der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Auch nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. ist nämlich von einer unlauteren Wettbewerbshandlung wegen unzumutbaren Belästigung auszugehen "bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung."

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