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AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD

Das AG München hatte in drei aktuellen Verfahren über die Erstattung von Abmahnkosten zu entscheiden.

In den Entscheidungen (Urt. v. 24.10.2006 - Az.: 161 C 13995/06:PDF ; Urt. v. 12.10.2006 - Az.: 161 C 8185/06:PDF und Urt. v. 31.08.2006 - Az.: 161 C 10689:PDF) hatten die Beklagten jeweils online Musik-CDs zum Verkauf angeboten, bei denen es sich um Raubkopien handelte. Die Beklagten wurden jeweils kostenpflichtig abgemahnt, verweigerten jedoch die Zahlung der Kosten. Diese wurden aktuell vor dem AG München eingeklagt.

Zu Recht, wie nun die Münchener Richterin entschied. Den Einwand der Beklagten, es handle sich um Massenabmahnungen, die überwiegend der Kostenerzielung dienten, wurde zurückgewiesen:

"Die Klägerin durfte sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung derartiger Verstöße bedienen. Gerade weil eine Vielzahl von Raubkopien den Markt überschwemmen, kann es der Klägerin nicht zugemutet werden zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht.

Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen."


Zu exakt diesen Problempunkten läuft gerade vor dem BGH ein Revisionsverfahren zu LG Köln ((Urteil v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05). Es bleibt also abzuwarten, ob sich diese Ansicht auch höchstrichterlich durchsetzen wird.

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