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BGH: Domain "Solingen.info." verletzt Namensrechte der Stadt Solingen

Der BGH (Urt. v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03) hat entschieden, dass auch ".info"-Domains deutsche Namensrechte verletzen können.

Die Klägerin ist die Stadt Solingen. Sie ist Inhaberin der Domain "solingen.de". Die Beklagte betrieb unter "solingen-info.de" und "solingen.info" ein Regionalportal im Internet, über das sie Informationen über die Klägerin und die Region Solingen anbot. Hierin sah die Stadt eine Namensverletzung.

Zu Recht wie der BGH nun entschied:

"Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens "solingen.info" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "solingen.info" verletzt die Beklagte das Namensrecht der Klägerin.

Eine unberechtigte Namensanmaßung (...) ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (...). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (...).

Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). (...)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begründung, der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain "info" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informationen über diese, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch für den Domain-Namen "solingen-info.de" gelte. Das Berufungsgericht habe seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen dürfen, weil es in Anbetracht der Internationalität des Internets auf das Verkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme. (...)

Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain "info" verknüpft wird."


Etwas anderes könne allenfalls nur dort gelten, wo die Top-Level-Domain evtl. diese Zuordnungsverwirrung unterbreche, was z.B. bei ".biz" oder ".pro" sein könnte:

"Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (...)

Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein."

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