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VG Hamburg: Vergünstigungsverbot des § 9 SpielVO umfassend

Auch das VG Hamburg (Beschluss v. 22.08.2006 - Az.: 2 E 2388/06) hat nun entschieden, dass das Vergünstigungsverbot des neuen § 9 SpielVO umfassend zu verstehen ist.

"Leitsätze:
1. Das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, somit auch Jackpots.

2. Die Ausnahmeregelungen des § 6a SpielVO sind auf Geldspielgeräte nicht anwendbar, da § 6a SpielVO nur so genannte "Fun Games" betrifft, die keiner Bauartzulassung oder Erlaubnis bedürfen. Sie betrifft hingegen nicht die in § 9 Abs. 2 SpielVO geregelten Fälle der Vergünstigungen bei den gem. §§ 33c, 33d GewO zugelassenen Spielgeräten.
"


Das Gericht folgt damit der Ansicht des OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.07.2006 - Az.: 7 ME), VG Lüneburg (Beschl. v. 18.07.2006 - Az.: 5 B 21/06), VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06; Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 807/06) und des VG Würzburg (Beschl. v. 07.03.2006 - Az.: W 5 S 06.162), während das VG München (Beschl. v. 09.05.2006 - Az.: M 16 S 06.1579) in der Norm keine umfassende Regelung, sondern vielmehr ein ausdifferenziertes System sieht.

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