Der BGH (Urt. v. 08.02.2007 - Az.: III ZR 148/06) hat entschieden, dass ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Geschäftsbesorger besteht.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung. Er schaltete den Beklagten als Geschäftsbesorger ein, der die Ferienwohnungen an Dritte vermietete. Dabei gab er jedoch nicht die Namen der Mieter preis, sondern berief sich auf datenschutzrechtliche Belange und übergab dem Kläger nur anonymisierte Verträge. Zudem könne es gut sein, dass er - der Beklagte - nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages selber Vermietungen vornehme, so dass er praktisch in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger stehe. Auch aus diesem Grunde müsse er die Namen nicht mitteilen.
Zu Unrecht wie der BGH nun feststellte. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Nennung der vollständigen Mieterdaten:
"Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann.
Dieser Vertrag ist (...) als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden."
Als einen wichtigen Grund für das Interesse des Klägers nennen die Richter:
"Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind.
In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer (...) sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten (...) einholen könnten, hier der Beklagten (...)."
Auch der Einwand des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts komme hier nicht zum Zuge, so die höchsten deutschen Zivilrichter:
"Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung (...) durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (...). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit lässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Beklagten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum."