Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur in Ausnahmefälle

Der BGH (Urt. v. 11.01.2007 - Az.: I ZR 198/04: PDF) hat noch einmal klargestellt, dass ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt:

"Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung eines nachgeahmten Produkts (...) können bestehen, wenn die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft beim allgemeinen Publikum eintritt, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit der Nachahmungen verleitet wird.

Liegt keine der Fallgruppen (...) vor, kann das Nachahmen eines fremden Produkts nur in Ausnahmefällen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unlauter (...). Ein solcher Ausnahmefall kann unter besonderen Umständen vorliegen, wenn der Mitbewerber durch die Nachahmung wettbewerbswidrig behindert wird."

Rechts-News durch­suchen

28. Juli 2026
Eine Bearbeitungspauschale muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden, wenn der Käufer sie durch eine höhere Bestellmenge vermeiden kann.
ganzen Text lesen
24. Juli 2026
Supermärkte sind nicht dazu verpflichtet, für Tütensuppen und Puddingpulver einen Grundpreis auszuweisen, da diese Produkte nicht nach Gewicht oder…
ganzen Text lesen
22. Juli 2026
Amazon durfte Werbung bei Prime Video einführen. Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz.
ganzen Text lesen
21. Juli 2026
Wer Kleidung im Online-Shop verkauft, muss die Materialzusammensetzung direkt auf der Bestellseite angeben. Ein bloßer Link genügt hierfür nicht.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen