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LG Dortmund: 100% Wertersatz im Fernabsatzrecht wettbewerbswidrig

Das LG Dortmund (Urt. v. 14.03.2007 - Az.: 10 O 14/07: PDF via MIR) hat entschieden, dass eine pauschale 100% Wertersatz-Klausel im Fernabsatz wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit Nahrungsergänzungsmitteln und bieten ihre Waren im Internet zum Kauf an. Die Beklagte verwendet hierzu folgende AGB:

"§ 9 Schadensersatzpauschalen
(...)
2. Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt."


Diese Regelung haben die Dortmunder Richter als rechtswidrig angesehen:

"Durch die Regelung (...) wälzt die Beklagte die Beweislast auf die Verbraucher ab. Sie legt pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises fest und überlässt es den Verbrauchern nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist.

Damit obliegt es im Einzelfall dem Verbraucher, die tatsächliche Höhe der Wertminderung im Streitfall nachzuweisen."


Und weiter:

"Die Klausel verstößt darüber hinaus gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine überraschende Klausel. Der Verbraucher geht aufgrund der Widerrufsbelehrung davon aus, dass das gesetzliche Widerrufsrecht uneingeschränkt Geltung hat.

Durch die hier in Rede stehende Pauschalierungsklausel, die der Beklagten einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100 % des Verkaufspreises einräumt, wird dieses Recht jedoch für den Verbraucher faktisch entwertet, da er sich im Regelfall nicht in der Lage sehen wird, den nach der Klausel erforderlichen Gegenbeweis zu führen."

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