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OLG Köln: Benutzung eines Markennamens als Google AdWords Markenverletzung

Das OLG Köln (Urt. v. 12.10.2007 - Az.: 6 U 76/07) hat entschieden, dass die Benutzung eines Markennamens im sichtbaren Bereich einer Google AdWords-Anzeige einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit eine Markenverletzung darstellt.

Die Kölner Richter stellen dabei entscheidend darauf ab, dass der Begriff öffentlich sichtbar war:

"Denn hier ergibt sich (...) die tatbestandliche Zeichenrechtsverletzung (...) bereits daraus, dass der Begriff "(…)" für jeden deutlich sichtbar in der Überschrift der beiden Anzeigen der Beklagten zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte erschien.

Die kennzeichenmäßige Benutzung des Wortes liegt dabei auf der Hand; die Einordnung in die Rubrik "Anzeigen" und der Link mit der Internetadresse der Beklagten ändert nichts an dem möglichen Verständnis des Begriffs im Sinne eines Herkunftshinweises, sondern bestätigen es. Dass die Verwendung des Wortzeichens (bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Branchenidentität und hoher Zeichenähnlichkeit) geeignet war, Verwechslungen mit der Wortmarke und dem geschützten Unternehmenskennzeichen der Klägerin hervorzurufen, bedarf keiner näheren Begründung und wird auch von der Berufung nicht ernstlich in Frage gestellt."


Anders sieht es das OLG Köln bei der bloßen Benutzung von Markennamen als Keywords. Hier soll nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsverletzung vorliegen (OLG Köln, Urt. v. 31.08.2007 - Az.: 6 U 48/07).

Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.

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