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VG Köln: Tastendruckmodell bei Mehrwertdiensten nicht erlaubt

Das VG Köln (Beschl. v. 16.04.2008 - Az: 11 L 307/08) hat entschieden, dass es rechtlich nicht ausreichend ist, wenn ein Anschlussinhaber mittels bloßem Tastendruck in die Weitervermittlung zu einer 0900-Rufnummer einwilligt.

"Darüber hinaus wird durch das von der Antragstellerin praktizierte Geschäftsmodell die vom Angerufenen veranlasste Sperrung von 0900-Nummern umgangen. Sperrungen von Nummerngassen können nur bei einem selbständigen Gesprächsaufbau eingreifen.

Bei einer Weiterleitung von Gesprächen ist eine Sperrung technisch vorläufig nicht möglich. Diese Angebotsform kann deshalb als zielgerichtete Umgehung der für 0900-Nummern geltenden Regelungen und vom Anschlussinhaber eingerichteten Rufnummernsperre angesehen werden."


Und weiter:

"Der Tastendruck kann auch nicht immer als kurzzeitig wirksame Aufhebung der Sperre angesehen werden, weil das Telefon nicht nur vom Anschlussinhaber, sondern berechtigterweise auch von seinen Familienangehörigen benutzt wird. Von einer Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers an seine Angehörigen ist in solchen Fällen in der Regel zunächst nicht auszugehen."

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