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BGH: Zuständiges Gericht bei Hausdurchsuchungen wegen TKG-Ordnungswidrigkeiten

Der BGH (Beschl. v. 16.04.2008 - Az.: 2 ARs 74/08: PDF) hatte darüber zu entscheiden, welches Gericht für den Erlass von Durchsuchungen wegen TKG-Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.

Es kam zum einen das AG Bremen in Betracht, in dessen Bezirk die Ermittlungsbehörde ihre Niederlassung hatte. Zum anderen das AG Leer, in dessen Bezirk die vermutete rechtswidrige Handlung begangen wurde.

Die BGH-Richter entschieden, dass das AG Bremen zuständig sei:

"Zuständig für die Entscheidung ist das Amtsgericht Bremen. Die Zu-ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbehörde den Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

Zweck dieser (...) Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund zu erreichen."

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