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LG München I: Eigenschaftsirrtum bei online ersteigertem Bild

Die Einzelrichterin der 15. Zivilkammer hatte über ein im Rahmen einer Auktion erworbenes Bild zu urteilen.

Am 22.5.2007 ersteigerte die Beklagte für ihren Sohn bei einer Auktion des Auktionshauses X. in München ein Bild. Bei diesem Bild handelt es sich um ein Pastell, das unter der Katalognummer 1026 in die Auktion mit einem Limit von 250 Euro aufgenommen und folgendermaßen beschrieben wurde:

„Unbekannt, 20. Jh.
Pariser Straßenszene an einem regnerischen Tag. Pastell.
Undeutlich signiert. 17x24 cm.“


Das Bild wurde für 250 € aufgerufen und der Zuschlag erfolgte zum Preis von 20.000 € für die Beklagte. Die Beklagte verweigerte die Zahlung.

Die Beklagte war der Auffassung, sie sei arglistig getäuscht worden. Sie sei bei der Versteigerung aufgrund der Signatur des Bildes davon ausgegangen, dass es sich um ein Gemälde des Malers Lesser Ury (deutscher Impressionist) handele. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Die Beklagte meint, der Kläger hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass das Bild nicht vom Künstler Lesser Ury stamme. Die auf dem Bild befindliche Signatur sei zwar undeutlich, aber als Signatur „L.Ury“ erkennbar.

Für einen sachkundigen Be-trachter seien Fragmente der Signatur entzifferbar. Diese Fragmente deuteten auf den Künstler Lesser Ury hin. Die Katalogbeschreibung des Bildes sei unrichtig, weil das Bild nicht „undeutlich signiert“ sei. Auch dies erfülle den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Zudem ergebe sich eine Hinweispflicht aus der Tatsache, dass der Kläger vor der Versteigerung gewusst habe, dass das Bild nicht vom Künstler Lesser Ury stamme. Der Kläger habe nämlich aufgrund einer Stellungnahme einer Sachverständigen gewusst, dass das Bild nicht von Lesser Ury stamme.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht.

Eine Hinweispflicht bestehe nicht. Denn die Beklagte habe auf eigenes Risiko gehandelt, und dieses Risiko habe sich verwirklicht.

Wörtlich heißt es dazu:

„Die Katalogbeschreibung stellt keinen Zusammenhang mit dem Künstler Lesser Ury her. Die Beklagte selbst hat den Zusammenhang aufgrund der Signatur des Bildes hergestellt. Die Beklagte war der Meinung, es sei die Signatur von Lesser Ury.

Diese – rückblickend gesehen - fehlerhafte Annahme der Beklagten ist nicht auf eine falsche Katalogbeschreibung zurückzuführen. Denn die Signatur ist nach Ansicht des Gerichts im Katalog zutreffend als „undeutlich“ beschrieben. […] Für einen nicht sachkundigen Betrachter, wie es das Gericht ist, ist die Signatur auf dem Bild erkennbar, aber nicht entzifferbar. Es handelt sich nicht um einen lesbaren Namen, sondern um ein paar blaue farbige Striche, die Buchstaben sein sollen. Die Beschreibung „undeutlich signiert“ gibt diesen Sachverhalt zutreffend wieder. Wenn die Beklagte gleichwohl gemeint hat, in der Signatur die Signatur von Lesser Ury zu erkennen, dann handelte sie insoweit auf eigenes Risiko.“


(Verfahren des Landgerichts München I, Az. 15 O 19503/07, bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 12.06.2008

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