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OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtliche Mitstörerhaftung bei Nennung im Impressum

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.02.2008 - Az.: 11 U 28/07) hat entschieden, dass eine Person, die mit Wissen und Wollen im Impressum einer Webseite genannt wird, sich nicht mehr auf die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) berufen kann.

Denn die Haftungsprivilegien des TMG, so die Richter, würden nur bei fremden Informationen greifen. Eine Person, die hingegen wissentlich in einem Web-Impressum genannt werde, mache sich die Inhalte der Webseite, auch wenn sie nicht vom ihr stammen, zu eigen, so dass es sich um eigene Inhalte handele, für die das Haftungsprivileg nicht greife.

"Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt. Das ist jedoch angesichts der Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Seite www.(...).com zu verneinen.

Eigene Informationen im Sinne der §§ 8 ff. TDG sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht (...).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da auf der genannten Seite auf Veranlassung des Beklagten Werbung für das Unternehmen des Beklagten getrieben wurde."

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